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Ein Unternehmen der Münch Unternehmensgruppe GbR | Telefon: 0152 521 182 63 | E-Mail: info@events-giessen.de

Mietbedingungen

Allgemeine Vermietbedingungen (AGB)

der Events Giessen,
Münch Unternehmensgruppe GbR

I – Allgemeines

  1. Für sämtliche Transaktionen gelten ausschließlich die Bedingungen des Vermieters.
  2. Der Inhalt und Umfang des Mietvertrags entsprechen der schriftlichen Auftragsbestätigung seitens des Vermieters.
  3. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt werden.
  4. Alle Angebote seitens des Vermieters sind unverbindlich.
  5. Der Vermieter behält sich das Recht vor, in individuellen Fällen von den allgemeinen Mietbedingungen abzuweichen.

II – Mietpreise

  1. Die Mietgebühr eines Artikels orientiert sich an der Preisliste mit der jeweils angegebenen Mehrwertsteuer und gilt für den vorher festgelegten Mietzeitraum.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietbetrag spätestens bei der Übergabe des Mietobjekts vollständig zu entrichten.

III – Mietdauer

  1. Das Mietobjekt steht dem Mieter ausschließlich für die vereinbarte Dauer zur Verfügung.
  2. Falls der Mieter das Mietobjekt nicht rechtzeitig zurückgeben kann, muss er den Vermieter unverzüglich benachrichtigen.
  3. Eine Verlängerung der Mietdauer erfordert die schriftliche Zustimmung des Vermieters. In diesem Zusammenhang ist der Vermieter berechtigt, zusätzlich zu den festgelegten Tarifen und eventueller zusätzlichen Kosten einen zusätzlichen Mietbetrag zu berechnen.

IV – Haftung

  1. Während der Mietzeit ist der Mieter für sämtliche Schäden verantwortlich, die durch die Nutzung des Mietobjekts entstehen.
  2. Sollte das Mietobjekt verloren gehen oder beschädigt werden, liegt die Verantwortung beim Mieter. Diese Regelung gilt auch für Schäden, die durch Dritte oder unvorhersehbare Ereignisse wie Brand, Sturm, Unwetter, Diebstahl, etc. entstehen.
  3. Sollte der entstandene Schaden reparabel sein und die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Gegenstands/Objekt nicht übersteigen, ist der Mieter verpflichtet, die Reparaturkosten zu tragen. Andernfalls wird der Wiederbeschaffungswert dem Mieter in Rechnung gestellt.
  4. Der Mieter trägt die Verantwortung für eventuelle Schäden am Gelände oder Gebäuden während des vereinbarten Transports des Mietobjekts durch den Vermieter.

5.

Falls die vom Mieter geplante Veranstaltung ein öffentliches Interesse ausweist, muss der Mieter den Vermieter unverzüglich informieren. Der Vermieter behält sich das Recht vor, in diesem Fall vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus haftet der Mieter für weitergehende Schadensersatzansprüche, falls er gegen die Pflicht zur unverzüglichen Informationen verstößt.

3. Bei einer späteren Stornierung wird der gesamte Mietpreis in Rechnung gestellt.

IX – Darstellungen

Die Darstellungen und Fotos in Flyern, auf Internetseiten, Onlineportalen etc. können von der Realität abweichen.

X – Datenschutz

1. Der Vermieter speichert die bereitgestellten Personenbezogenen Daten, welche Informationen erhalten, die eine Identifizierung einer Person oder des Unternehmens ermöglichen, wie den Namen, Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse. Diese Daten werden zur Abwicklung der Verträge, die mit dem Mieter abgeschlossen wurden, verwendet.

2. Des Weiteren werden die vom Mieter übermittelten Informationen, insbesondere die Firma, Name, Adresse oder E-Mail-Adresse zwecks zentraler Datenverarbeitung zur Übermittlung von Angeboten und Informationen über neue Waren und Dienstleistungen weitergeleitet. Wenn der Mieter Waren oder Dienstleistungen anfordert, werden weitere Angaben zum Vertrag, Bankverbindung, Kreditkarte oder Kundennummer gespeichert.

3. Alle in diesem Zusammenhang angegebenen Daten werden vom Vermieter bei Bedarf an Drittunternehmen, mit denen er zusammenarbeitet übermittelt, um die Abwicklung der Aufträge zu unterstützen.

4. Falls der Mieter bei dem Vermieter gespeicherte Daten einsehen, ändern oder löschen möchte, kann er dies per Post, per E-Mail oder telefonisch mitteilen.

XI – Inventar
A – Pflichten des Mieters Abholung, Lieferung & Rückgabe
1. Wenn der Mieter das Mietobjekt

persönlich abholt, ist er dafür verantwortlich, die Vollständigkeit und Tauglichkeit zu überprüfen.

2. Außerdem obliegt es dem Mieter, für einen ordnungsgemäßen Transport zu sorgen.

3. Das Mietmaterial muss in einem geschlossenen Fahrzeug transportiert werden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abholung und Rückgabe durch den Mieter selbst.

4. Gegen Aufpreis bieten wir einen Transport durch den Vermieter an. Die Lieferung wird entsprechend geplant um sicherzustellen, dass das Mietobjekt vor Beginn der Veranstaltung dem Kunden zur Verfügung steht.

5. Der Vermieter haftet nicht für verspätete Lieferung aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse.

6. Auf den Transportwegen muss eine Mindesttürbreite von 2 Metern und Höhe von 2,50 Metern gegeben sein. Der Zugang sowie der Transportweg innerhalb der Veranstaltungs- räumlichkeiten müssen für Transportsysteme befahrbar sein. Sollten diese Transportbedingungen nicht erfüllt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, die entstehenden Zusatzkosten in Rechnung zu stellen.

  1. Bei der Lieferung müssen die Mietobjekte umgehend überprüft werden. Mängel oder fehlende Teile müssen innerhalb 2 Stunden nach Übergabe dem Vermieter telefonisch gemeldet werden.
  2. Am vereinbarten Abholtag muss das Mietobjekt zur vereinbarten Abholzeit sortiert und ordentlich gestapelt bereitstehen. Der Mieter haftet bis zur Übernahme durch den Vermieter für das Mietobjekt.
  3. Bei der Abholung wird das Mietmaterial nach Möglichkeit sofort kontrolliert und gezählt. Falls es sich um Geschirr, Besteck, Tischdecken oder andere kleine Gegenstände handelt, kann eine sofortige Kontrolle beim Einladen nicht erfolgen.
  4. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die endgültige Zählung und Kontrolle in den Lagern des Vermieters durchgeführt wird.
  5. Der Vermieter garantiert, dass während des Zeitraums zwischen Abholung und Zählung im Lager keine Verluste oder Beschädigungen auftreten.
  6. Das Mietobjekt wird innerhalb 48 Stunden nach Ende der Veranstaltung abgeholt, es sei denn, es wurde ein anderer Abholtermin vereinbart.

B – Reinigung

  1. Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Material sorgfältig zu behandeln.
  2. Geschirr, Besteck, Küchengeräte etc. werden vom Vermieter gegen eine Gebühr gereinigt, nachdem sie vom Mieter zurückgegeben wurden.
  3. Sie müssen ordentlich sortiert und frei von Essensresten, Fettflecken usw. sein. Bei Verschmutzungen behält sich der Vermieter das Recht vor, dem Mieter zusätzliche Reinigungskosten in Rechnung zu stellen.
  4. Textilien wie Tischtücher müssen dem Vermieter nach der Nutzung sauber und trocken zurückgegeben werden.

C – Heizelemente, Klimaanlagen, Strom- und Toiletteneinheiten, Energie
Sofern nichts anderes angegeben, sind im angebotenen bzw. vereinbarten Preis keine Kosten für Energie- und oder Brennstoffverbrauch sowie für den Anschluss an das Versorgungsnetz enthalten.

D – Pflichten des Mieters

1. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass die erforderlichen Vorkehrungen für die Installation des Mietobjektes rechtzeitig getroffen werden. Dabei muss er den erhaltenen Anweisungen sorgfältig folgen.

2. Zusätzlich ist der Mieter dafür verantwortlich sicherzustellen, dass der Installationsort die Anforderungen erfüllt, die von den zuständigen Behörden festgelegt wurden, und jederzeit frei und ohne Hindernisse zugänglich ist.

3. Es ist sicherzustellen, dass die Einwandfreie Funktion des Mietobjekts nicht beeinträchtigt wird. Eine solche Einschätzung obliegt dem Vermieter.

4. Falls erforderlich, muss der Mieter auch über alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen verfügen, die mit der Nutzung des Mietobjekts zusammenhängen.

5. Der Mieter bestätigt, dass das Mietobjekt in ordnungsgemäßem Zustand erhalten wurde und verpflichtet sich, es in diesem Zustand zurückzugeben. Der Mieter ist für sämtliche Schäden haftbar, unabhängig davon, ob sie durch ihn selbst, Dritte oder andere Sachen verursacht wurden.

6. Der Mieter ist dafür verantwortlich, angemessene Sicherheitsvorkehrungen für das Mietobjekt gegen die von uns angegebenen Risiken zu treffen und diese Vorkehrungen während der Mietdauer fortlaufend aufrecht zu erhalten.

7. Der Mieter ist verpflichtet, uns unverzüglich über Störungen zu informieren.

8. Reparaturen dürfen ausschließlich von uns oder von uns beauftragten Unternehmen durchgeführt werden.

9. Die Nichtverfügbarkeit des Mietobjekts aufgrund von Störungen oder Reparaturen beeinträchtigt nicht die Zahlungsverpflichtung des Mieters bezüglich des vereinbarten Mietpreises.

XII – Zelte
A – Pflichten des Mieters
1. Der Mieter ist dafür verantwortlich, den

Standort für die Installation des

Mietobjekts festzulegen.
2. Er prüft, ob das Mietobjekt sicher und

ohne Schäden an Eigentum Dritter installiert werden kann und steht für diese Entscheidung ein.

3. Jegliche vorhandenen Leitungen, Kabel, Rohre etc. auf oder unter dem Boden müssen dem Vermieter gemeldet werden.

4. Das Gelände, auf dem das Mietobjekt platziert werden soll, muss eben und gut befahrbar sein, auch für LKWs.

5. Alle erforderlichen Maßnahmen für den Standort werden vom Mieter getroffen und gehen vollständig zu seinen Lasten.

6. Schäden an Gelände, Gebäuden, Leitungen, Rohren oder anderen Gegenständen auf oder unter dem Boden, die während der Montage entstehen, gehen zu Lasten des Mietern.

7. Wenn der Vermieter das Mietobjekt gemäß Vereinbarung transportiert, muss der Mieter sicherstellen, dass der Vermieter einen geeigneten Zugangsweg nutzen kann.

Münch Unternehmensgruppe GbR

8. Schäden an Gelände und Gebäuden gehen zu Lasten des Mieters

9. Bei Schneefall muss der Mieter sicherstellen, dass das Zeltdach schneefrei bleibt. Schäden durch Schneelast gehen zu Lasten des Mieters.

10. Bei Sturm oder Unwetter muss der Mieter sicherstellen, dass alle Ein- und Ausgänge des Zeltes geschlossen sind. Im Falle drohender Schäden am Mietobjekt muss der Mieter alles in seiner Macht stehende tun, um den Schaden zu verhindern. Im Falle entstandener Schäden ist der Vermieter unverzüglich zu informieren.

11. Ohne vorherige Zustimmung des Vermieters darf der Mieter keine Änderungen am Mietobjekt vornehmen

12. Das Mietobjekt darf ausschließlich gemäß der vereinbarten Nutzung verwendet werden. Der Mieter darf keine Veränderungen am Mietobjekt vornehmen.

13. Jegliches Bekleben, Bemalen oder andere Bearbeiten des Mietobjekts ist untersagt.

14. Falls die Zustimmung eines Dritten für die Aufstellung des Mietobjekts erforderlich ist, muss der Mieter rechtzeitig für deren Erhalt sorgen und den Vermieter schriftlich über die Zustimmung informieren. Das Fehlen Erforderlicher Zustimmungen liegt vollständig im Risiko des Mieters.

15. Alle Vergütungen, die an Dritte für die Aufstellung und Instandhaltung des Mietobjekts zu entrichten sind, gehen vollständig zu Lasten des Mieters, auch wenn sie bereits vom Vermieter geleistet wurden.

XIII – Differenzen

Das Gericht am Standort Gießen ist für eventuelle Differenzen zuständig.